Anschlagketten

Anschlagketten zählen zu den Anschlagmitteln, die nicht zum Hebezeug gehören. Sie stellen eine Verbindung zwischen dem Tragmittel und der Last dar. Auf den Anschlagketten ist die zulässige Tragfähigkeit verzeichnet, die nicht überschritten werden darf. Nach DIN EN 818 sind auch die Nenngröße und die Güteklasse verzeichnet.

Anschlagketten müssen entsprechend der auftretenden Gefährdung und der Belastungen, die auftreten können, ausreichend bemessen sein. Dabei gelten die Vorschriften der Berufsgenossenschaft.

Anschlagketten müssen außerdem vor jeder Benutzung überprüft werden. Sie sollten trocken gelagert und vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt werden. Mindestens einmal pro Jahr muss eine Prüfung durch einen sachkundigen Prüfer erfolgen, die dokumentiert werden muss. Wenn zwischenzeitlich Reparaturen an den Anschlagketten notwendig werden, muss ebenfalls eine Prüfung durch einen Sachkundigen durchgeführt werden.

Die sogenannte Ablegereife ist erreicht, wenn die Anschlagketten abgenutzt sind, was deutlich an den Kettengliedern, Haken und diversen anderen Anbauteilen erkennbar ist. Sie dürfen dann aus Sicherheitsgründen nicht mehr verwendet werden und müssen fachgerecht entsorgt werden. Finden sich Anschlagketten ohne deutliche Kennzeichnung des Herstellers und der zulässigen Tragkraft, haben diese ebenfalls die Ablegereife erreicht.

Anschlagketten ohne Tragkraftanhänger können nur dann verwendet werden, wenn sich diese Kennzeichnung auf den wiederkehrend auf den einzelnen Kettengliedern findet, sodass daraus auf die Güte des Materials geschlossen werden kann. Im Zweifelsfall dürfen solche Anschlagketten im Hinblick auf die Sicherheit nicht verwendet werden, denn es kann sich gegebenenfalls auch um Ketten von minderwertiger Qualität handeln, die zu Gefahrensituationen oder Unfällen führen können.